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Alles zum Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

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Zum Schutz von Mutter und Kind kann es in manchen Fällen notwendig sein, dass ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ausgesprochen wird. Wer es zahlt, was der Arbeitgeber darf und was nicht, und welche Gründe es für ein BV gibt, erfährst du jetzt. Ebenso wie es sich auf ALG I, Elterngeld und Urlaubsanspruch auswirkt.

Was ist ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Für Arbeitnehmerinnen kommt es zu einem Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter und oder Kind durch den Job bedroht werden. Die Grundlage für den Mutterschutz während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Die Kurzform für Beschäftigungsverbot ist BV. Umgangssprachlich heißt es auch Berufsverbot, korrekter: mutterschutzbedingte Arbeitsunterbrechung.

Warum bekommt man ein Beschäftigungsverbot?

Egal, wer das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ausspricht, es geht immer darum, dich und dein ungeborenes Kind zu schützen. Die Gründe für ein BV sind individuell. Wir erklären sie im Anschluss genauer.

Übrigens: Es wichtig, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft früh mitzuteilen, damit er die notwendigen Schutzmaßnahmen für dich treffen kann. Dazu gehört auch, dass er das Gewerbeaufsichtsamt über deine Schwangerschaft informiert.

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Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Es gibt (abgesehen vom Mutterschutz ab 6 Wochen vor der Geburt) zwei verschiedene Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft:

 

  • Generelles bzw. betriebliches BV
    Das betriebliche Beschäftigungsverbot spricht der Arbeitgeber (oder auch die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz) in der Schwangerschaft unabhängig von gesundheitlichen Problemen aus. Damit sollen Arbeitsbedingungen vermieden werden, die nach dem Mutterschutzgesetz (§11 MuSchG) unzulässig sind.
  • Ärztliches bzw. individuelles BV
    Dieses spricht dein Arzt oder deine Ärztin aus – immer dann, wenn in der Arbeit eine Gefährdung der Gesundheit der Schwangeren oder der des Kindes vorliegt und diese nicht behoben werden kann. Das individuelle BV ist vollständig oder teilweise möglich. Es wird durch §16 MuSchG geregelt.

Weiterhin ist zwischen einem vollständigen und einem teilweisen Beschäftigungsverbot zu unterscheiden. Im Anschluss erklären wir dir verschiedenen Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft genauer.

Gründe für generelles Beschäftigungsverbot

Zu einem generellen bzw. betrieblichen Beschäftigungsverbot kommt es, wenn dein Arbeitgeber eine unverantwortbare Gefährdung für dich oder dein ungeborenes Kind nicht ausschließen kann. Gehst du einer Arbeit nach, bei der du Tätigkeiten übernehmen musst, die nach dem Mutterschutzgesetz untersagt sind? Dann muss dein Arbeitgeber dafür sorgen, dass du andere Arbeiten übernimmst. Hier spricht man dann auch von einem teilweisen bzw. Teilbeschäftigungsverbot, weil die nur ein Teil deiner Arbeit verboten wird.

Ist es im Betrieb weder durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch einen Arbeitsplatzwechsel (z.B. andere Abteilung) möglich, dich zu schützen, wirst du freigestellt.

Häufige Gründe sind Kontakt zu Gefahrstoffen, bestimmten Krankheitserregern, Strahlung oder mechanische Einwirkungen wie schweres Heben (Lasten von mehr als 5 Kilo) oder nach dem 5. Monat bewegungsarmes langes Stehen.

Berufsgruppen, die häufig betroffen sind: Erzieherinnen, Altenpflegerinnen, Zahnmedizinische und Tiermedizinische Fachangestellte.

Wichtig: dein Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, um dich weiterzubeschäftigen. Denn „verboten“ ist nur, was eine Gefährdung für dich oder dein ungeborenes Kind bedeutet.

Sonderfall vorläufiges Beschäftigungsverbot

Ein vorläufiges BV kann ein Arbeitgeber aussprechen, wenn er (noch) keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung deines Arbeitsplatzes erstellt hat (§10 MuSchG). Sobald du ihm deine Schwangerschaft mitgeteilt hast, muss er die mutterschutzrechtlichen Vorgaben umsetzen. Ist dies nicht einfach so möglich, bekommst du so lange ein vorläufiges Beschäftigungsverbot.

Kommt es zu Streitigkeiten bei mutterschutzrechtlichen Vorgaben für deine Tätigkeit und erforderliche Schutzmaßnahmen bleiben aus? Notfalls darf auch deine Frauenärztin ein solches vorläufiges Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ausstellen.

Behördliches Beschäftigungsverbot

Die zuständige Aufsichtsbehörde (siehe Infokasten) kann auch ein sogenanntes behördliches BV aussprechen. Dieses hängt ausschließlich von der Arbeit ab, die du verrichtest und nicht von deinem Gesundheitszustand.

In jedem Bundesland gibt es eine Aufsichtsbehörde für Mutterschutz. Wenn dein Arbeitgeber keine mutterschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt oder du Fragen dazu hast, kannst du dich kostenlos an die Behörde wenden. Hier kommst du zu Kontaktinformationen der Aufsichtsbehörden für Mutterschutz.

Gründe für ärztliches Beschäftigungsverbot

Ein individuelles Beschäftigungsverbot vom Frauenarzt oder einem anderen Facharzt bekommst du, wenn deine Gesundheit oder die deines Kindes in der Schwangerschaft gefährdet ist. Ein Mitspracherecht hast du dabei nicht. Du kannst zwar darum bitten, aber dein Arzt oder deine Ärztin muss dem nicht nachgeben. Andersherum kannst du es auch nicht ablehnen.

Es gibt ein vollständiges oder teilweises BV – umgangssprachlich auch Teilzeitbeschäftigungsverbot. Du bekommst ein ärztliches Zeugnis für deinen Arbeitgeber und dieser muss sich daran halten.

Die Ärzte schätzen ein, ob die Komplikationen bzw. Beschwerden schwangerschaftsbedingt auftreten oder möglicherweise mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen. Aber bei

  • Gefahr einer Frühgeburt,
  • einer Mehrlingsschwangerschaft,
  • einer Risikoschwangerschaft
  • starken Rückenschmerzen
  • starker Übelkeit
  • einer Muttermundschwäche

bekommst du abhängig von deiner Tätigkeit möglicherweise ein vollständiges oder teilweises Arbeitsverbot und ein entsprechendes Attest darüber. Wenn du dagegen krank bist, stellt deine Ärztin eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus.

Hinweis: Wenn dein Arbeitgeber das BV anzweifelt, darf er eine Nachuntersuchung verlangen. Er kann dir jedoch nicht vorschreiben, dass du diese bei einem bestimmten Arzt durchführen musst, z.B. Werksarzt. Du hast das Recht auf freie Arztwahl. Entstehen dir Kosten für die Nachuntersuchung, muss der Arbeitgeber diese übernehmen.

Wer zahlt Gehalt bei Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?

Das Wichtigste vorab: wenn du angestellt bist, entsteht dir kein finanzieller Nachteil aus dem BV. Du bekommst für diese Zeit regulär dein Gehalt vom Arbeitgeber als sogenannten Mutterschutzlohn gezahlt. Auch dann, wenn du weniger Stunden arbeitest (Teilbeschäftigungsverbot) oder in einer anderen Abteilung eingesetzt wirst. Dein Arbeitgeber holt es sich, bei gesetzlicher Krankenversicherung von der Krankenkasse wieder (U2-Umlageverfahren). Bei privat Versicherten von der Kasse, an die die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet werden (gem. Aufwendungsausgleichsgesetz).

Wenn du als Selbstständige ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft bekommst, gibt es derzeit keine gesetzliche Regelung zu deiner Absicherung. Das Mutterschutzgesetz gilt nur für Angestellte. Bist du hingegen krankgeschrieben, kommt es auf den Tarif an, den du bei deiner Krankenversicherung gewählt hast. Frage hier am besten einmal nach. Suche auch das Gespräch mit deiner Gynäkologin, ob nicht eine Erkrankung der Grund für das BV ist.

So wird das Gehalt im Beschäftigungsverbot berechnet

Dein Gehalt bzw. der Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot berechnet sich anhand deines durchschnittlichen Bruttogehalts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft (§18 MuSchG).

Hast du, erst nachdem du schwanger geworden bist, bei einem neuen Arbeitgeber begonnen oder bist weniger als 3 Monate bei deinem Arbeitgeber beschäftigt? So berechnet sich dein Entgelt nach dem Gehalt in den ersten 3 Monaten deiner Beschäftigung dort.

Achtung, wenn Änderungen des Arbeitsvertrages schon vor dem BV geplant waren (weniger Stunden, mehr Lohn o.Ä.): Dann bildet diese Vertragsvereinbarung bzw. -anpassung die Grundlage für die Berechnung (§21 Absatz 4 Satz 2 MuSchG).

Wie oben geschrieben, bekommt der Arbeitgeber ein solches „Gehalt“ für Mitarbeiterinnen in dieser speziellen Zeit als Lohnfortzahlung im Rahmen des Umlageverfahrens (U2-Verfahren) bzw. Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu 100 Prozent erstattet.

Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

Das Wichtigste vorab: du verlierst durch ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft keinen Urlaubsanspruch! In Bezug auf deinen Urlaub ist diese Fehlzeit so zu behandeln, als wenn du gearbeitet hättest. D.h. der Arbeitgeber darf deinen Erholungsurlaub wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote nicht kürzen.

Wer stellt ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft aus?

Bei dem Thema, wer das Beschäftigungsverbot letztendlich ausspricht, sind sich viele oft uneinig. Einige Arbeitgeber schicken die schwangeren Arbeitnehmerinnen zum Betriebsarzt. Andere Vorgesetzte teilen ihren Mitarbeitern mit, dass es gar nicht die Möglichkeit für ein Beschäftigungsverbot gibt. Richtig ist jedoch, dass jeder Arzt das BV aussprechen kann – natürlich auch der Betriebsarzt. Jedoch auch Orthopäden oder Neurologen sind dazu berechtigt.

Was sollte im ärztlichen Attest stehen?

Damit das Arbeitsverbot rechtens ist, sind ein paar Vorgaben einzuhalten. Im ärztlichen Attest muss stehen, welche Einschränkungen du hast, also ob du:

  • leichtere Tätigkeiten ausüben kannst
  • nur einige Stunden am Tag arbeiten darfst (Teilbeschäftigungsverbot)
  • deiner Tätigkeit gar nicht mehr nachgehen kannst.

Es sollte außerdem im Attest stehen, worin genau die Gefahr für dich und dein Kind besteht.

Die Gründe für dein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft oder auch medizinische Diagnosen gehören NICHT in das Attest für das ärztliche Beschäftigungsverbot. Steht doch etwas dazu drin, besprich das mit deinem Arzt oder deiner Ärztin.

Wer trägt die Kosten für das Attest?

Normalerweise trägt deine Krankenkasse die Kosten für das Attest. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Frag also vorher bei deiner Versicherung nach.

Krankschreibung oder Beschäftigungsverbot, was ist besser?

Bist du unsicher, ob ein Beschäftigungsverbot wirklich gut für dich ist? Denkst du darüber nach, dich lieber krankschreiben zu lassen? Das ist nicht immer die beste Lösung! Bist du, unabhängig von deiner Schwangerschaft, krank geworden, bekommst du generell nur eine normale Krankschreibung. Wirst du länger als sechs Wochen aufgrund einer Krankheit krankgeschrieben, erhältst du Krankengeld. Aber Achtung: dein Krankengeld fällt geringer aus, als dein Gehalt (ca. 70 Prozent vom Netto). Eine Krankschreibung lohnt sich also nur dann, wenn du lediglich wenige Tage bzw. maximal 6 Wochen ausfällst.

In allen anderen Fällen ist das BV die bessere Wahl. Hier bekommst du dein Gehalt als sogenannten Mutterschutzlohn weiterhin gezahlt. Ausnahme ALG I-Bezug, siehe Abschnitt darunter.

Du brauchst dir keine Gedanken darüber machen, dass dein Arbeitgeber dich entlassen könnte. Während der Schwangerschaft, im Mutterschutz und während der Elternzeit hast du einen besonderen Kündigungsschutz.

Beschäftigungsverbot in der Elternzeit

Ob ein Beschäftigungsverbot in Elternzeit Auswirkungen hat, ist unterschiedlich. Hier kommt es auf die Ausgangslage an. Bist du in der Elternzeit erneut schwanger und ein Arzt stellt dir ein Attest über das Arbeitsverbot aus? Dann gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Bei Vollzeitelternzeit:
    Leider kannst du deine Elternzeit nicht vorzeitig beenden, um den Mutterschutzlohn zu bekommen. Das Beschäftigungsverbot hat also für dich keine Auswirkung.
  • Bei Elternzeitteilzeit:
    Wenn du in Teilzeit in deiner Elternzeit arbeitest und nicht mehr arbeiten darfst, erhältst du dein Teilzeitgehalt als Mutterschutzlohn weiter.

Hinweis:
Wenn Änderungen für die Zukunft besprochen waren (z.B. Arbeitszeit/Gehaltshöhe), gelten diese trotzdem und wirken sich auf die Vergütung aus.

Beschäftigungsverbot und Elterngeld

Der Bemessungszeitraum beim Elterngeld umfasst normalerweise die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Führt dein Mutterschutzlohn nicht zu weniger Einkommen, zählt er regulär für die Berechnung deines einkommensabhängigen Elterngeldes.

Hast du durch deinen Mutterschutzlohn weniger Einkommen, als wenn du regulär gearbeitet hättest? In diesem Fall darfst du diese Monate mit weniger Gehalt ausklammern und ältere Monate für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigen lassen. Dies kommt aber sehr selten vor.

Beschäftigungsverbot und Kurzarbeit

Besonders während der Corona-Pandemie kam die Frage auf, wie sich die Anordnung von Kurzarbeit auf schwangere Arbeitnehmerinnen im BV auswirkt. In dem Orientierungspapier zu Mutterschaftsleistungen während der Kurzarbeit von drei Bundesministerien heißt es:

„Schwangere und stillende Frauen im Beschäftigungsverbot können auch während der Kurzarbeit die vollen Mutterschaftsleistungen erhalten.“

Quelle: Orientierungspapier zu Mutterschaftsleistungen während Kurzarbeit

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) hat Vorrang vor dem Kurzarbeitergeld (KUG). Du bekommst also den Mutterschutzlohn in Höhe deines bisherigen Lohns.

Beschäftigungsverbot für ALG I-Empfänger

Bist du derzeit nicht in einem festen Arbeitsverhältnis, sondern arbeitslos gemeldet? Sollte ein totales Beschäftigungsverbot erforderlich sein, erhältst du durch die Arbeitsagentur wahrscheinlich kein Arbeitslosengeld I mehr. Dieses steht dir nur dann zu, wenn du auch für den Arbeitsmarkt vermittelbar bist (mind. bis zu 15 Std. pro Woche).

Möglicherweise gibt es auch kein Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und du müsstest dich selbst krankenversichern. Es handelt sich hier um eine Lücke in der Gesetzgebung. Lass also in diesem speziellen Fall von deiner Ärztin prüfen, ob eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorliegt und eine Krankschreibung möglich ist oder ob ein teilweises Beschäftigungsverbot doch ausreicht.

Häufige Fragen zum Beschäftigungsverbot

Kann ich ein Beschäftigungsverbot ablehnen?

Nein, das ist nicht möglich. Es wird zu deinem bzw. zum Schutz deines ungeborenen Kindes ausgesprochen.

Wer bekommt das Attest (über das Beschäftigungsverbot)?

Stellt der Arzt dir ein Attest aus, legst du es umgehend deinem Arbeitgeber vor. Nur so kann das Arbeitsverbot wirksam werden. Wenn es nur ein Teilbeschäftigungsverbot ist, ermöglichst du ihm so, die Arbeitsbedingungen anzupassen, um dich wirksam zu schützen.

Was ist erlaubt im Beschäftigungsverbot?

Es kommt darauf an, warum du nicht arbeiten darfst.

Bei einem ärztlichen Verbot, solltest du gut auf dich achtgeben und auch privat nichts tun, was dein oder das Leben deines Kindes gefährdet.

Wurde das Verbot ausgesprochen, weil du Kontakt mit Gefahrstoffen hättest o.ä.? Du kannst dir  – mit Genehmigung deines Arbeitgebers – eine andere Arbeit suchen und dich unter Umständen sogar arbeitssuchend melden.

Dein Arbeitgeber kann übrigens eine Strafe bekommen, wenn er dich trotz Beschäftigungsverbot arbeiten lässt.

Wer zahlt bei Selbstständigen im Beschäftigungsverbot?

Für Selbstständige und Freiberufler gibt bisher keine gesetzliche Absicherung in so einem Fall. Du musst selbst für Zeiten mit Verdienstausfall vorsorgen, denn das Mutterschutzgesetz bezieht sich nur auf abhängig Beschäftigte. Krankentagegeld kann die Zeiten ohne Einkommen überbrücken, sofern du es als Leistung mit der PKV vereinbart hast.

Gibt es Unterschiede zwischen Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen?

Nein. Die Mutterschutzrichtlinien für Beamtinnen des Bundes entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen. Auch für Beamtinnen bleibt während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots der volle Anspruch auf Besoldung bestehen und zählt als Dienstzeit. Der Beamtin entstehen also keine Nachteile. Lediglich der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn es für das entsprechende Ausbildungsziel erforderlich ist.

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