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Kündigungsschutz in der Schwangerschaft – deine Rechte

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Als Arbeitnehmerin genießt du einen besonderen Kündigungsschutz in der Schwangerschaft. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, musst du jedoch verschiedene Vorgaben einhalten. Mehr zu deinen Rechten und auch deinen Pflichten erfährst du in diesem Artikel. Mit Fallbeispielen!

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Arbeitnehmerin bist du ab Beginn deiner Schwangerschaft vor einer Kündigung geschützt.
  • Der Kündigungsschutz besteht bis vier Monate nach der Geburt fort.
  • Bei einem Probearbeitsverhältnis oder Zeitarbeitsvertrag endet der Vertrag auch trotz bestehender Schwangerschaft.
  • Bist du schwanger und wirst gekündigt, ist die Kündigung unwirksam. Du hast 2 Wochen Zeit, den Nachweis über deine Schwangerschaft vorzulegen.
  • In wenigen Ausnahmefällen darf Arbeitnehmerinnen – mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde – dennoch eine Kündigung während der Schwangerschaft ausgesprochen werden.

Kündigungsschutz für Schwangere – ab wann und wie lange gilt er?

Ab dem ersten Tag deiner Schwangerschaft bist du als Arbeitnehmerin vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt. Geregelt ist das Kündigungsverbot im Mutterschutzgesetz (§ 17 Abs. 1 MuSchG).

Dieser besondere Schutz vor einer Kündigung hält bis zu einem Zeitraum von vier Monaten nach der Geburt deines Kindes an – in der Elternzeit bist du natürlich ebenfalls geschützt.

Die Regelung dient dazu, dich als werdende Mutter finanziell abzusichern. Weiterhin schützt sie dich vor dem Druck, der durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehen kann.

Kündigungsschutz im Beschäftigungsverbot

Auch wenn du während der Schwangerschaft deine Tätigkeit nicht mehr ausüben darfst (Stichwort: Beschäftigungsverbot), bist du vor einer Kündigung geschützt. Du bekommst auch weiterhin dein Gehalt als Mutterschutzlohn (§18 MuSchG).

Rückwirkender Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

Hier gibt es drei verschiedene Fälle:

Du erhältst eine Kündigung und bist bereits schwanger
Wenn du deinen Arbeitgeber bisher noch nicht über die Schwangerschaft informiert hast: ab Zugang der Kündigung hast du maximal zwei Wochen Zeit, deinen Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen. Dieser muss die Kündigung dann zurücknehmen. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Nimmt er die Kündigung nicht zurück, musst du „Kündigungsschutzklage“ erheben. Frist: innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Du erhältst eine Kündigung, bist schwanger, weißt es jedoch zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht
Auch hier bist du vor einer Kündigung geschützt, wenn du zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger bist (Beginn der Schwangerschaft ausrechnen, s. Infobox). Du hast zwei Wochen Zeit, deinen Arbeitgeber darüber zu informieren. Versäumst du diese Frist unverschuldet (z.B. weil du selbst noch keine Kenntnis darüber hattest), musst du ihn unverzüglich über deine Schwangerschaft informieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auch in so einem Fall die Kündigung zurückzunehmen. Anderenfalls ist eine Kündigungsschutzklage erforderlich.

Du erhältst eine Kündigung und wirst erst danach schwanger
Achtung: Hast du die Kündigung bereits erhalten und wirst erst nach der Zustellung der Kündigung schwanger, greift der Kündigungsschutz hier nicht.

Es kommt auf den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft an. Wird bei der Feststellung der Schwangerschaft deutlich, dass diese schon vor der Kündigung bestand, gilt für dich der Sonderkündigungsschutz.

Beginn der Schwangerschaft ausrechnen

Sofern der Beginn der Schwangerschaft nicht eindeutig feststeht, wendet man die sogenannte Rückrechnungsmethode an. Sie besagt, dass die Schwangerschaft mindestens 280 Tage vor dem Tag der angegebenen Entbindung eingetreten ist. Du findest den genauen Tag mit unserem Geburtsterminrechner heraus. Bist du in so einer Situation, benötigst du einen Anwalt für Arbeitsrecht, um ein Urteil (die Rücknahme der Kündigung) vor dem Arbeitsgericht zu erwirken.

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft: Ausnahmen

Wenn du schwanger bist, bedeutet es nicht, dass du als schwangere Frau grundsätzlich unkündbar bist. Man spricht vom „absoluten Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt“.

Liegen – unabhängig von deiner Schwangerschaft – Gründe für eine Kündigung vor, gibt es Ausnahmen. Der Arbeitgeber muss die Kündigung schriftlich mitteilen, inklusive des zulässigen und genehmigten Grund für die Entlassung. Er ist verpflichtet, die Genehmigung über die Kündigung (Zulassungserklärung) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Mutterschutz einzuholen (§17 Abs. 2 MuSchG).

Beispiele Kündigungsgründe in der Schwangerschaft:

Betriebsbedingte Kündigung

  • Massenentlassungen (erweiterte Begründungspflichten gem. Art. 10 Nr. 2 Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG)
  • Insolvenz

Verhaltensbedingte Kündigung:

  • Diebstahl
  • Arbeitsverweigerung
  • Unerlaubte Nebentätigkeit

Personenbedingte Kündigung:

  • fehlende Arbeitserlaubnis

Tatsächlich passiert es doch eher selten, dass die Aufsichtsbehörde zustimmt. So können Arbeitgeber häufig nicht nachweisen, dass der Grund der Kündigung nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat.

Sonderfall: Zeitarbeitsvertrag/befristeter Vertrag

Bei dieser Art von Arbeitsvertrag bedarf es keiner gesonderten Kündigung. Du hast nur einen Zeitarbeitsvertrag/befristeten Vertrag in einem Betrieb und dieser endet regulär während deiner Schwangerschaft? Hier besteht kein Schutz aufgrund des Mutterschutzgesetzes. Dein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dich weiter zu beschäftigen.

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Kündigungsschutz: Schwanger in der Probezeit

Bereits in der Probezeit bist du als Frau aufgrund einer Schwangerschaft vor einer Kündigung besonders geschützt. Wichtig ist zu unterscheiden, ob es sich wirklich um eine Probezeit oder ein Probearbeitsverhältnis handelt. Wirf unbedingt einen Blick in deinen Arbeitsvertrag.

Vorsicht bei einem Probearbeitsverhältnis

Ein Probearbeitsverhältnis endet automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt. Hier bedarf es keiner weiteren Kündigung des Arbeitgebers. Auch wenn du schwanger bist, muss er den Vertrag nicht verlängern. Du bist trotz deiner Schwangerschaft nicht vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses geschützt.

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Aufhebungsvertrag

In der Schwangerschaft solltest du immer genau überlegen, ob du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst! Stellst du später fest, dass du zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger warst, hat das keinen Einfluss auf die Wirksamkeit. Es unerheblich, ob der Vertrag durch deinen Arbeitgeber vorgeschlagen oder von dir gewünscht wurde. Der Kündigungsschutz greift hier nicht mehr.

Deine Mitteilungspflicht im Rahmen des Kündigungsschutzes

Damit du den Schutz auch in Anspruch nehmen kannst, musst du deiner sogenannten Mitteilungspflicht (§ 15 MuSchG) nachkommen. Du bist verpflichtet, dem Arbeitgeber deine Schwangerschaft sowie den möglichen Geburtstermin mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem du von deiner Schwangerschaft erfährst.

Der Arbeitgeber kann von dir, nach deiner Mitteilung, einen Nachweis durch deine Ärztin oder deine Hebamme fordern, aus dem der voraussichtliche Geburtstermin ersichtlich ist. Auf der Basis dieser Information werden die weiteren Fristen durch den Arbeitgeber berechnet.

Schwanger beim Bewerbungsgespräch – deine Rechte

Hast du ein Bewerbungsgespräch für eine neue Stelle und verschweigst die Schwangerschaft, darf sich dies nicht negativ auswirken. Wirst du nach dem Bewerbungsgespräch eingestellt, gilt das Kündigungsverbot auch bei dir. Es gilt bereits in der Probezeit.

Die Lüge in Bezug auf die Schwangerschaft oder das Verschweigen einer Schwangerschaft sind zulässig. Arbeitgeber haben keine Möglichkeit, den Vertrag noch nachträglich anzufechten.

Ausnahme: Wenn du dich als Schwangerschaftsvertretung bewirbst und bereits weißt, dass du ebenfalls schwanger bist. Bei der Ausschreibung einer Stelle für eine Schwangerschaftsvertretung ist als Anforderung anzusehen, dass die Neubesetzung nicht schwanger ist.

Inwieweit du in den Job auf diese Weise einsteigen möchtest, ist eine persönliche Entscheidung. Nach dem Ablauf von Mutterschutz und Elternzeit unterliegst du wieder den normalen Kündigungsfristen.

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